§ 48b – Sondervergütungs- und Provisionsabgabeverbot
(1) Versicherungsunternehmen und Versicherungsvermittlern im Sinne von § 59 Absatz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes ist es untersagt, Versicherungsnehmern, versicherten Personen oder Bezugsberechtigten aus einem Versicherungsvertrag Sondervergütungen zu gewähren oder zu versprechen. Dieses Verbot gilt auch für die Angestellten von Versicherungsunternehmen und Versicherungsvermittlern. Eine entgegenstehende vertragliche Vereinbarung ist unwirksam. (2) Eine Sondervergütung ist jede unmittelbare oder mittelbare Zuwendung neben der im Versicherungsvertrag vereinbarten Leistung, insbesondere jede vollständige oder teilweise Provisionsabgabe, normal sonstige Sach- oder Dienstleistung, die nicht die Versicherungsleistung betrifft, normal Rabattierung auf Waren oder Dienstleistungen, normal arabic sofern sie nicht geringwertig ist. Als geringwertig gelten Belohnungen oder Geschenke zur Anbahnung oder anlässlich eines Vertragsabschlusses, soweit diese einen Gesamtwert von 15 Euro pro Versicherungsverhältnis und Kalenderjahr nicht überschreiten. (3) Nicht als Sondervergütung gilt die Gewährung von Provisionen an Versicherungsnehmer, die gleichzeitig Vermittler des betreffenden Versicherungsunternehmens sind, es sei denn, das Vermittlerverhältnis wurde nur begründet, um diesen derartige Zuwendungen für eigene Versicherungen zukommen zu lassen. (4) Absatz 1 findet keine Anwendung, soweit die Sondervergütung zur dauerhaften Leistungserhöhung oder Prämienreduzierung des vermittelten Vertrags verwendet wird. § 138 Absatz 2, § 146 Absatz 2 Satz 1, § 161 Absatz 1 und § 177 Absatz 1 bleiben unberührt.
Kurz erklärt
- Versicherungsunternehmen und -vermittler dürfen keine Sondervergütungen an Versicherungsnehmer oder Begünstigte gewähren oder versprechen.
- Sondervergütungen sind Zuwendungen, die über die im Vertrag vereinbarten Leistungen hinausgehen, wie Provisionen oder Rabatte, die nicht geringwertig sind.
- Geringwertige Geschenke bis zu 15 Euro pro Jahr und Versicherungsverhältnis sind von diesem Verbot ausgenommen.
- Provisionen an Versicherungsnehmer, die auch Vermittler sind, sind erlaubt, es sei denn, sie wurden nur zur Umgehung des Verbots eingerichtet.
- Das Verbot gilt nicht, wenn die Sondervergütung zur dauerhaften Verbesserung der Versicherungsleistung oder zur Prämienreduzierung verwendet wird.